Aktuelle Regelungen

Aktuelle Regelungen

Hier werden nicht Regelungen aus der Schulordnung erläutert, sondern es wird auf aktuelle Regelungen hingewiesen, die z.B. aus dem Schulgesetz oder aus Mitteilungen des Schulträgers stammen.  Deshalb empfehle ich auch die Lektüre der Schulordnung.

N. Rehner, Schulleiter


Die ersten beiden Regelungen sind wichtig im Hinblick auf die Belastungen der Schülerinnen und Schüler bei G8:

Hausaufgaben (u.a. aus dem § 28 in „Gestaltung des Schulverhältnisses“):

  • Das Schwergewicht der Arbeit der Schule liegt  im Unterricht. Hausaufgaben ergänzen die Unterrichtsarbeit.
  •  Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen dem Alter und Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler angepasst sein. Hausaufgaben sollen so vorbereitet und gestellt werden, dass sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigt werden können.
  • Bei der Erteilung der Hausaufgaben soll die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler und ihr Recht auf individuell nutzbare Freizeit angemessen berücksichtigt werden. 
  • Folgende Arbeitszeiten für die täglichen Hausaufgaben sollten in der Regel nicht überschritten werden: Klassen 5 – 8: 1 Stunde;  Klassen 9 und 10  (bei G 9) : 1 ½ Stunden . Dabei können Unterschiede durch unterschiedliches Arbeitstempo von Schülerinnen und Schüler nach oben und unten Abweichungen ergeben. Insofern sind die angegebenen Zeiten Durchschnittswerte.
  • Lehrkräfte einer Lerngruppe stimmen sich über den Umfang der Hausaufgaben untereinander ab.

Anmerkung: Aus den Ausführungen ergibt sich z.B., dass an Tagen, an denen bis weit in den Nachmittag hinein Unterrichts stattfindet, keine Hausaufgaben gegeben werden sollten, die für den nächsten Tag bearbeitet werden müssen und dass sich die Lehrkräfte innerhalb einer Klasse absprechen, um z.B. zu vermeiden, dass übermäßig viele Hausaufgaben an einem Tag gegeben werden.


Zu den Klassenarbeiten / Lernkontrollen (aus dem  Amtsblatt,  Sonderdruck 10 / 2006):

Es wird unterschieden zwischen Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, erste und zweite Fremdsprache sowie Mathematik auf der einen Seite und Lernkontrollen für die anderen Fächer auf der anderen Seite

  • Die Arbeitszeit für Lernkontrollen in  den Jahrgangsstufen 5 – 7 sollte 30 Minuten nicht überschreiten.
  • Lernkontrollen dürfen nur bis zu 2 Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe geschrieben werden.
  • Lernkontrollen können durch eine praktische Arbeit ersetzt werden.


Informationen zum Versicherungsschutz:

Nach einer neuen Mitteilung aus dem Stadtschulamt gelten folgende Regelungen:

Versichert sind  während des Unterrichts in dafür vorgesehenen Räumen abgelegte Kleidungsstücke und Schultaschen. Taschen und Schreibmaterial sind nur in Normalausführungen versichert. Die Höchstgrenze insgesamt beträgt € 150,-.
Fahrräder sind versichert bis zu einem Höchstwert von € 250,-. Andere Versicherungen (Hausratsversicherung) gehen jedoch vor.

Kein Versicherungsschutz besteht für
Schäden, die außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts entstanden sind, z.B. auf dem Schulweg und für Musikinstrumente, Sportgeräte, Abspielgeräte, Wertsachen, Schmuck, Handys, Mopeds / Mofas.
Anmerkung: ich empfehle, teure i-Pods, Handys etc. gar nicht erst mit in die Schule zu bringen.
 
Ein Schaden muss am Schadenstag gemeldet werden, i.d.R. vor Verlassen des Schulgeländes.


Zur Mensa:

In der Mensa hat sich leider eine Gepflogenheit eingeschlichen, die einen Teil des geplanten Konzepts gefährdet:
Mit dem Betreiber ist vereinbart, dass Schüler gratis Nachschlag bei den Beilagen abholen können. Nun passiert zunehmend Folgendes: Zwei Schüler gehen zusammen in die Mensa. Einer kauft ein Essen, das sie sich teilen; danach holen sie noch ein- oder zwei Mal Nachschlag; alles zusammen für den Preis eines Essens. So kann der Betreiber natürlich nicht auf seine Kosten kommen. Deshalb bitten wir Sie sehr eindringlich, die Schülerinnen und Schüler  davon zu informieren, dass der kostenlose Nachschlag entfällt, falls die Schüler weiter so  verfahren wie oben beschrieben. Nachschlag gibt es nur für Schüler, die ein Essen selbst bezahlt haben. Diese können den Nachschlag nicht weitergeben an andere Schüler.
Wir werden die Situation bis zu den Osterferien beobachten und  dann entscheiden. Es wäre schade, wenn durch Schüler, die das System missbrauchen, andere den kostenlosen Nachschlag nicht mehr nutzen könnten.


Verlassen des Schulgeländes:

Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 – 9 ist es grundsätzlich nicht erlaubt, während der Unterrichtszeit das Schulgelände zu verlassen.
Für die Mittagspause können Eltern schriftlich bestätigen, dass Ihr Kind die Schule verlassen darf, um die Mittagspause zu Hause zu verbringen. Für diese Kinder besteht dann auf dem Schulweg die übliche Versicherung, allerdings gilt diese nicht für andere Wege, z.B. um sich außerhalb der Schule mit Nahrung zu versorgen.
Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 – 9, für die keine entsprechende Erlaubnis der Eltern vorliegt und die dennoch in der Mittagspause das Schulgelände verlassen, müssen mit Ordnungsmaßnahmen rechnen. Außerdem genießen sie, da sie sich unserer Aufsicht entzogen haben, keinen Versicherungsschutz für diese Zeit.


Schulwanderungen und Schulfahrten 

Vorbemerkung

Schulwanderungen und Schulfahrten sind wichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungs-auftrags der Schulen.
Als Teil der pädagogischen Konzeption fördern sie gemeinsame neue Erfahrungen und Erleb-nisse, sie tragen dazu bei, das gegenseitige Verständnis zu vertiefen und den Gemeinschafts-sinn zu fördern.
Die schulischen Gremien verankern Konzeption und Gestaltung von Schulwanderungen und Schulfahrten im Schulprogramm. Art und Umfang der Veranstaltungen müssen aus dem Bil-dungs- und Erziehungsauftrag der Schule abgeleitet sowie altersgemäß und mit vertretbarem finanziellen Aufwand gestaltet werden.
Der Wander- und Fahrtenplan einer Schule berücksichtigt: 

  • eintägige Wanderungen,
  • mehrtägige Wanderfahrten, 
  • Schullandheimaufenthalte, 
  • Studienfahrten mit besonderem unterrichtlichen Bezug (in der Regel ab Jahrgangsstufe 9),
  • Internationale Begegnungsfahrten / Fahrten im Austausch mit Partnerschulen, 
  • Mehrtägige Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt, 
  • Unterrichtsgänge und Fahrten in Verbindung mit Unterrichtsinhalten (z.B. Betriebser-kundungen, Chor- und Orchesterreisen).

I. Regelungen für die einzelnen Schulformen und –stufen

1. Allgemein bildende Schulen

1. Während eines Schuljahres können je Klasse oder Lerngruppe bis zu acht Unterrichtstage für entsprechende Veranstaltungen in Anspruch genommen werden.
In den Jahrgangsstufen 1 – 10 können bis zu fünf Unterrichtstage zu einer mehrtägigen Ver-anstaltung verbunden werden.
[…]
3. In den Jahrgangsstufen 5 – 10 kann eine Schülerin oder ein Schüler höchstens an drei mehr-tägigen Veranstaltungen, die sich auf drei verschiedene Schuljahre und drei verschiedene Ka-lenderjahre verteilen müssen, teilnehmen.
In der Oberstufe kann eine Schülerin oder ein Schüler an höchstens einer Studienfahrt teil-nehmen.
4. Eine Studienfahrt nach Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-sen-Anhalt oder Thüringen oder eine Fahrt im Austausch mit Partnerschulen kann zusätzlich stattfinden.
5. Für Inlandsstudienfahrten können bis zu fünf Unterrichtstage, für Auslandsstudienfahrten bis zu zehn Unterrichtstage in Anspruch genommen werden.
Sollen Studienfahrten in außereuropäische Länder führen, so ist dem Antrag eine ausführliche Begründung beizufügen, aus der ersichtlich ist, dass die unterrichtlichen Zielsetzungen nur in dem entsprechenden Land erreicht werden können.
Dies ist vor allem auch den Eltern vor einer Entscheidung mitzuteilen.
6. Fahrten im Austausch mit Partnerschulen sollen mindestens zehn Unterrichtstage und höchstens vier Wochen dauern.
7. Im Hinblick auf die finanzielle Belastung der Eltern bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler soll im Laufe eines Schuljahres und eines Kalenderjahres nur eine mehrtägige Veranstaltung durchgeführt werden.
Bei der Planung von mehrtägigen Veranstaltungen ist darauf zu achten, dass niemand aus finanziellen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen werden darf.
8. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen an Veranstaltungen nicht teilnehmen, besuchen den Unterricht anderer Klassen.

[…]

1. Allgemeine Regelungen

1. Schulwanderungen und Schulfahrten sind schulische Veranstaltungen; von der Teilnahme können Schülerinnen und Schüler nur aus wichtigen Gründen befreit werden. Mehrtägige Veranstaltungen sind nur durchzuführen, wenn sie zwischen Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern abgestimmt sind. Dies setzt bei den Eltern bzw. den volljähri-gen Schülerinnen und Schülern in geheimer Abstimmung zu ermittelnde zustimmende Mehrheitsbeschlüsse voraus.
2. Mit den Anträgen auf Genehmigung sind ein Veranstaltungsplan, aus dem die päda-gogische Zielsetzung und die unterrichtliche Vorbereitung zu entnehmen ist, und ein Fi-nanzierungsplan vorzulegen. 
Über die pädagogischen Zielsetzungen sind die Eltern zu informieren.
3. Veranstaltungen ohne unterrichtlichen Bezug oder solche, in die Schülerinnen und Schüler sich ohne Bezug zu ihrem Unterricht einwählen, können nicht genehmigt werden.
4.  Veranstaltungen während der Ferien sind keine schulische Veranstaltungen im Sinne dieses Erlasses. In begründeten Ausnahmefällen können Veranstaltungen, die ganz oder teilweise in den Ferien stattfinden, vom Staatlichen Schulamt als schulische Veranstaltung anerkannt werden.

2. Genehmigungsverfahren
 
1. Die Schulkonferenz entscheidet nach Anhörung des Schulelternbeirats, der Schüler-vertretung und der Gesamtkonferenz über die schulinternen Grundsätze für Unter-richtsgänge, Schulwanderungen und mehrtägige Schulfahrten. 
Sie legt die Priorität der einzelnen Veranstaltungen nach pädagogischen Gesichtspunkten fest.
2. Die vorgesehenen Fahrten bedürfen der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schullei-ters.

[…]

Kosten

1. Die von den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern aufzubringenden Ge-samtkosten – Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung und Nebenkosten (z.B. Eintritts-gelder) – sollen bei
- Inlandsfahrten höchstens 150 €
- Auslandsfahrten höchstens 225 €
je Schülerin oder Schüler betragen.
Ein längerfristiges Ansparen wird empfohlen.

2. Bei langfristiger Ansparung dürfen die Gesamtkosten für die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schülern bei
- Inlandsfahrten 300 €
- Auslandsfahrten 450 €
nicht übersteigen.

3. Die Schule hat darauf zu achten, dass die von den Eltern bzw. den volljährigen Schüle-rinnen und Schülern aufzubringenden Gesamtkosten sich nicht nur an den zulässigen Höchstgrenzen, sondern vorrangig an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern bzw. der voll-jährigen Schülerinnen und Schüler orientieren.

[…]

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 09. März 2010 um 18:21 Uhr

 

Kontakt

Wöhlerschule
Mierendorffstr. 6
60320 Frankfurt am Main

Tel. 069-212-35 333
Fax. 069-212-32 057
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